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Kein Winterdienst

Hauptstraße 7, Mühldorf am Inn
Der Gehweg vor dem Gasthaus "Kirchenwirt", Hauptstraße in Mößling wird bei winterlichen Verhältnissen weder geräumt, gestreut oder gesplittet. Gerade dieses Wegstück ist aber stark frequentiert (Schüler, Kunden der Bäckerei, Kirchgänger etc.). Müsste der Eigentümer nicht für einen geregelten Winterdienst sorgen?
Reinhard Bachmaier 09.02.15 19:32
... und wieder hat's geschneit, aber geräumt wird immer noch nicht.
Da gehen ja nur die Kinder zur Schule, auch viele ältere Menschen zur Kirche und nebendran ist die Bäckerei. Leider werden da Artikel in der Zeitung nicht viel nützen.
Wolfgang Haserer 06.02.15 09:31
Das sagt das Ordnungsamt der Stadt Mühldorf:

http://www.ovb-online.de/muehldorf/muss-gehweg-sicher-sein-4708711.html
Wolfgang Haserer 04.02.15 16:19
Die Sachlage ist laut Satzung der Stadt eindeutig:

§ 10
Sicherungsarbeiten

(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 21:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet wird. In den Straßen und Gassen der Altstadt ist der Schnee auf die durch Tafeln bezeichneten Plätze am Stadtwall abzufahren. (Unter Altstadt ist das Stadtgebiet zu verstehen, das begrenzt wird – die Grenzen sind mit eingeschlossen- von Katharienenplatz, Am Stadtwall, Friedhofstraße, Brückenstraße, Luitpoldallee, Innstraße).
Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten."
Sicherungsfläche ist die Gehbahn, also der Gehweg oder 1 m ab Fahrbahnrand.

Im Wiederholungsfall kann die Stadt ein Ordnungsgeld verhängen.

Grüße aus der Redaktion.

W. Haserer
Wolfgang Haserer 01.02.15 19:59
Vielen Dank für den Pinweis. Wir sehen uns das Thema an.
Grüße aus der Redaktion.